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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Vertragspartner und Verwender dieser AGB ist die Hohenwestedter Werkstatt, Itzehoer Straße 55, 24594 Hohenwestedt unter der Trägerschaft des Diakonie-Hilfswerk Schleswig-Holstein (Sondervermögen der Ev.-luth. Kirche in Norddeutschland, Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts), Aalborgstraße 61, 24768 Rendsburg. Der Begriff „Besteller“ umfasst alle weiblichen, männlichen und juristischen Personen sowie öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

1.2 Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern gehen diesen Bestimmungen vor, sofern sie von ihnen abweichen.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Angebot wird erst verbindlich, nachdem wir die Bestellung schriftlich aufgenommen haben oder eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt wurde. Für den Inhalt des Auftrages ist die Auftragsbestätigung bzw. der Inhalt des schriftlich aufgenommenen Auftrags maßgebend.

2.2 Zur Angebotserstellung sind vom Besteller folgende Angaben nötig:

a) In welcher Farbe soll beschichtet werden?

b) Sollen zusätzliche Leistungen, wie das Strahlen, Maskieren, Tempern, 2-Schicht-Lackierungen erbracht werden?

c) Wo werden die beschichteten Gegenstände eingesetzt, insbesondere ob im Innen-oder Außenbereich?

d) Sonstige wichtige Informationen, ggf. auch Terminwünsche, sofern noch nicht im Vorfeld besprochen.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (qm-Preis) bzw. Lohnverrechnungssätzen berechnet.

3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise "ab Werk", d.h. ab Hohenwestedter Werkstatt. Zusätzlich berechnen wir Rüstkosten in Höhe von 24,00 € und die Kosten für Verpackung in Höhe von 6% des Rechnungsbetrages, sowie Kosten für die Fracht. Bei Unternehmern verstehen sich die Preise netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3.3 Wird mangelhafte Ware, z.B. rostige, verschmutzte oder verzunderte Ware durch den Besteller angeliefert und werden hierdurch Leistungen über den vertraglichen Umfang hinaus erforderlich, sind die Mehrkosten vom Besteller zu ersetzen. Der Besteller ist hierauf vor Durchführung unserer Leistung hinzuweisen.

3.4 Zahlungen haben ohne Abzug spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsempfang zu erfolgen. Rechnungsbeträge unter 200,00 € sind bei Ablieferung der Ware sofort bar oder per Scheck zu begleichen. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB), bei Unternehmern 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, als Verzugszins geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3.5 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere fehlende Kreditwürdigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen sowie noch zu liefernde Ware zurückzubehalten. Kommt der Besteller vorstehenden Verpflichtungen schuldhaft nicht fristgerecht nach, sind wir berechtigt, die Auslieferung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

3.6 Nach § 223 SGB IX kann die im Rechnungsbetrag enthaltende Arbeitsleistung zu 50 % auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden, wenn der Besteller Unternehmer ist und die Voraussetzungen gemäß § 223 SGB IX vorliegen.

4. Lieferzeit

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Dies gilt insbesondere für eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Ware für die Pulverbeschichtung (vgl. Ziff. 5).

4.3 Werden wir durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar wurden, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, unvorhersehbare Betriebsstörungen, nicht vorhersehbare fehlende rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten/Zulieferanten mit Materialien oder aus anderen gleichartigen Gründen an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistung gehindert, so ruht die Verpflichtung zur Leistung für die Dauer des Hindernisses und im Umfang ihrer Wirkung. Wir haben den Besteller unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist. Ist das Ruhen der Lieferverpflichtung für den Besteller nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (§ 323 Abs. 2 u. 4 BGB, § 326 Abs. 5 BGB oder § 376 HGB). Wir haben die Nichtleistung oder verspätete Leistung aus den o.g. Gründen nicht zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

4.4 Bei Leistungsverzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Liefertermine entsprechend.

5. Pflichten des Bestellers, Vorbereitung der Ware

5.1 Die zu beschichtende Ware muss für den Vorgang Pulverbeschichtung ordnungsgemäß vorbereitet sein. Der Besteller hat die zu beschichtenden Teile von nicht zu beschichtenden Teilen zu trennen. Die Ware muss sorgfältig gereinigt, d.h. fettfrei und sauber sein.

5.2 Der Besteller hat uns den Verwendungszweck der zu beschichtenden Ware mitzuteilen, insbesondere, ob diese im Außen- oder Innenbereich genutzt werden sollen.

5.3 Der Grad der Vorbehandlung ist mit uns bei Auftragserteilung abzuklären.

6. Beschaffenheit der Ware, Toleranzen

6.1 Der Besteller steht dafür ein, dass die zu beschichtenden Teile hitzebeständig bis zu 200° C sind. Beim Beschichtungsvorgang sind sonst Formveränderungen möglich.

6.2 Geringe Farbabweichungen vom Muster sind möglich. Farbvorgaben, z.B. nach RAL oder Verlaufs- und Glanzgradangaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, "Circa-Vorschriften". Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen nach Muster.

6.3 An sämtlichen Kanten und Nähten des zu beschichtenden Materials kommt es zu einem Kantenaufbau. Dieser ist nicht vermeidbar.

6.4 Bei zu beschichtenden Stückteilen gilt eine Fehlmengentoleranz bis zu 2 % als vertrags-gemäße Leistung.

6.5 Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich weicher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko und Gefahr des Bestellers.

7. Merkmale der Oberflächen

Schleifriefen können vom Beschichter nicht beeinflusst werden (Schleifen ist nicht im Arbeitsumfang des Beschichters enthalten). Sie werden in der Regel bei konventionellen Pulverlacksystemen ab einer maximalen Rauhigkeit von Rmax < 9 um (entsprechend Schleifpapier der Körnung 180 mit Excenterschwingschleifer) abgedeckt.

Die Untergrundbeschaffenheit (z.B. Ziehstreifen, Schweißnähte, Abdrücke, Strukturen, fertigungsbedingte mechanische Beschädigungen, Dellen, Beulen, Kratzer) können vom Beschichter nicht beeinflusst werden. Unregelmäßigkeiten werden gegebenenfalls erst nach der Beschichtung augenfällig

Für die Lieferung gilt die im Auftrag vereinbarte Stufe der Merkmale der Oberflächen. Falls im Auftrag keine Stufe vereinbart wurde, gilt die Stufe 3 der Merkmale der Oberfläche.

7.1 Oberflächen Stufe 1

Flächen mit außergewöhnlich hohen Anforderungen (z.B. Badarmaturen, Bedienflächen für Elektrogeräte, Medizientechnik), Betrachtungsabstand mindestens 0,5 m; 10 Sekunden:

Krater, Blasen und Einschlüsse

Max. 5 Stück ≤ 0,5 mm² pro m²; max. 2 Stück ≤ 0,5 mm² pro 100 cm²

Farbabläufer und Anhäufungen

Keine zugelassen; Vor Serienbeginn müssen Grenzmuster definiert werden und Beschichter und Auftraggeber vorliegen.

Orangenhaut (gilt nicht für Strukturlacke)

Fein strukturiert zugelassen.

Glanzunterschiede

Zugelassen, wenn sie innerhalb folgender Toleranzgrenzen liegen:

Messetechnische Bewertung durch Reflexionsmessung gemäß DIN EN ISO 2813 (60° Messgeometrie): glänzende Oberfläche 71 bis 100 E (±10 E), seidenglänzende Oberfläche 31 bis 70 E (±7 E), matte Oberfläche 0 bis 30 E (±5 E).

Farbabweichungen

Zugelassen, wenn nicht auffällig wirkend. Referenzbeleuchtung ist das diffuse Tageslicht (Betrachtungsabstand gemäß Erläuterungen beachten).

7.2 Oberflächen Stufe 2

Flächen mit hohen Anforderungen (z.B. Möbelindustrie), Betrachtungsabstand mindestens 0,8 m; 5 Sekunden:

Krater, Blasen und Einschlüsse

Max. 15 Stück ≤ 1,0 mm² pro m²; max. 5 Stück ≤ 1,0 mm² pro 100 cm²

Farbabläufer und Anhäufungen

Zugelassen, wenn nicht augenfällig wirkend.

Orangenhaut (gilt nicht für Strukturlacke)

Grob strukturiert auch zulässig, wenn Schichtdicke > 120 um aus konstruktiven oder auftragsbedingten Vorgaben.

Glanzunterschiede

Zugelassen, wenn sie innerhalb folgender Toleranzgrenzen liegen:

Messetechnische Bewertung durch Reflexionsmessung gemäß DIN EN ISO 2813 (60° Messgeometrie): glänzende Oberfläche 71 bis 100 E (±10 E), seidenglänzende Oberfläche 31 bis 70 E (±7 E), matte Oberfläche 0 bis 30 E (±5 E).

Farbabweichungen

Zugelassen, wenn nicht auffällig wirkend. Referenzbeleuchtung ist das diffuse Tageslicht (Betrachtungsabstand gemäß Erläuterungen beachten).

7.3 Oberflächen Stufe 3

Standardstufe mit üblichen Anforderungen (z.B. Gehäuseteile für Schaltschränke), Betrachtungsabstand mindestens 1,5 m; 3 Sekunden:

Kratzer, Blasen und Einschlüsse

Max. 30 Stück ≤ 1,0 mm² pro m²; max. 8 Stück ≤ 1,0 mm² pro 100 cm²; max. 5 Stück ≤ 1,5 mm² pro m²; max. 3 Stück ≤ 1,5 mm² pro 100 cm²

Farbabläufer und Anhäufungen

Zugelassen und partiell maximal dreifache Schichtdicke erlaubt.

Orangenhaut (gilt nicht für Strukturlacke)

Ohne Anforderungen.

Glanzunterschiede

Zugelassen, wenn sie innerhalb folgender Toleranzgrenzen liegen:

Messetechnische Bewertung durch Reflexionsmessung gemäß DIN EN ISO 2813 (60° Messgeometrie): glänzende Oberfläche 71 bis 100 E (±10 E), seidenglänzende Oberfläche 31 bis 70 E (±7 E), matte Oberfläche 0 bis 30 E (±5 E).

Farbabweichungen

Zugelassen, wenn nicht auffällig wirkend. Referenzbeleuchtung ist das diffuse Tageslicht (Betrachtungsabstand gemäß Erläuterungen beachten).

7.4 Oberflächen Stufe 4

Flächen mit geringer Anforderung (z.B. Stahlbauteil – nicht sichtbar oder ohne Anspruch auf das optische Aussehen wie Zaunpfähle, Lagergestelle), Betrachtungsabstand mindestens 3 m; 3 Sekunden:

Krater, Blasen und Einschlüsse

Ohne Anforderungen.

Farbabläufer und Anhäufungen

Ohne Anforderungen.

Orangenhaut (gilt nicht für Strukturlacke)

Ohne Anforderungen.

Glanzunterschiede

Ohne Anforderungen.

Farbabweichungen

Ohne Anforderungen

7.5 Muster für Fehlergrößen

8. Gefahrübergang, Verpackungskosten

8.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Der Besteller hat die Ware im Werk Hohenwestedt abzuholen. Ist Lieferung vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe an den Besteller auf diesen über.

8.2 Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über.

8.3 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

9. Sachmängelhaftung

9.1 Soweit ein Mangel der beschichteten Ware vorliegt, ist der Besteller zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder verweigern wir die Leistung ernsthaft und endgültig, kann der Besteller nach seiner Wahl den Preis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

9.2 Für Unternehmer: Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Unternehmer. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch uns. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.3 Wir übernehmen keine Gewähr in folgenden Fällen:

- Wenn die pulverbeschichtete Oberfläche durch mechanische oder chemische Einwirkungen beschädigt

wird.

- Bei unsachgemäßer bzw. nicht lackiergerechter Konstruktion und bei Standorten der beschichteten Ware

innerhalb der direkten Einflusszonen von Salzwasser, chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver

Emissionsherde, die lackschädigende Substanzen ausstoßen.

- Bei unsachgemäßer Bearbeitung der Ware durch Schneide-, Biege- oder andere Umformprozesse.

- Bei übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme über 70° C.

- Bei Formveränderungen, Rissen bei gespachtelten Teilen sowie Beeinträchtigungen der Maß- und

Passgenauigkeit in Folge des Bearbeitungsprozesses, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit

unsererseits zurückzuführen sind.

- Wenn die beschichteten Teile vom Besteller oder einem Dritten nachbehandelt werden, insbesondere

Löcher oder sonstige Perforierungen im beschichteten Material vorgenommen werden.

10. Haftung auf Schadensersatz

10.1 Wir haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für Sachmängel. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden beschränkt.

10.2 Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von uns übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt bei der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11. Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt

11.1 Pfandrecht: Wegen aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller räumt uns der Besteller sicherungshalber ein vertragliches Pfandrecht ein, und zwar mit Übergabe der Ware an uns. Gesetzlich bestehende Pfand- und Zurückbehaltungsrechte bleiben hiervon unberührt. Der Besteller verwahrt die ihm wieder ausgelieferte Ware für uns und gibt sie uns auf Verlangen wieder heraus, wenn er sich nicht vertragsgerecht verhält, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Wir bleiben mittelbarer Besitzer der Ware.

11.2 Eigentumsvorbehalt: Der Besteller und wir sind sich darüber einig, dass wir im Rahmen der Verarbeitung (Veredelung) der uns überlassenen Ware Miteigentum an der veredelten Ware im Verhältnis des objektiven Verkehrswertes (Rechnungsendbetrag einschl. Mehrwertsteuer) unserer Leistung zu dem Wert der Ware zum Zeitpunkt der Veredelung erlangen. Der Besteller kann die Waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterverarbeiten oder weiterverkaufen. Die Verarbeitung von Waren, die Gegenstand des Eigentumsvorbehalts sind, erfolgt für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Für den Fall, dass der Besteller durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwerben sollte, sind sich die Vertragsparteien einig, dass der Besteller uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des objektiven Verkehrswertes (Rechnungsendbetrag einschl. Mehrwertsteuer) der Vorbehaltswaren zu den der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung überträgt und diese Waren unentgeltlich für uns verwahrt. Soweit sich die Sachen im Besitz eines Dritten befinden, tritt der Besteller seine Ansprüche gegen diesen, insbesondere seine Herausgabeansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

11.3 Der Besteller kann die Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung weiterverarbeiten oder weiterverkaufen. Der Besteller tritt bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller schon jetzt sicherungshalber alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, die in unserem Miteigentum stehen, erfolgt die Abtretung anteilig in einer dem Eigentumsanteil entsprechenden Höhe; wir nehmen die Abtretung an. Auf Verlangen hat der Besteller seinen Abnehmer von dieser Abtretung zu benachrichtigen.

11.4 Die Befugnis des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltswaren bzw. übertragenen Sachen und Rechte erlischt, wenn der Besteller in Vermögensverfall gerät oder zu geraten droht oder wir unsere Zustimmung zur Verfügung bzw. Einziehung wegen vertragswidrigen Verhaltens (insbesondere Zahlungsverzugs) des Bestellers, das unsere Sicherungsinteressen gefährdet, widerrufen. Werden unsere Sicherungsinteressen durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten.

11.5 Wir können grundsätzlich nach Fristsetzung des Bestellers zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Waren, die Gegenstand des Eigentumsvorbehaltes sind, verlangen, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere das Herausgabeverlangen sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns, gelten als Rücktritt vom Vertrag.

12. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

12.2 Erfüllungsort für alle Leistungen und/oder etwaige Nacherfüllungsansprüche des Auftraggebers ist Hohenwestedt.

12.3 Der ausschließliche Gerichtsstand aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht, das für uns als Verkäufer zuständig ist, wenn der Kunde keinen Wohnsitz in der Europäischen Union hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12.4 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht.

12.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.